Einspeisevergütung ab 2027: der Regierungsentwurf
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 einen Gesetzentwurf für ein neues EEG beschlossen. Der Entwurf ist noch nicht verabschiedet – Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, Änderungen sind möglich.
Was der Entwurf für neue Anlagen unter 25 kW vorsieht
- Keine dauerhafte feste Einspeisevergütung mehr für Anlagen, die ab dem 1. Januar 2027 in Betrieb gehen.
- Stattdessen eine befristete Übergangszahlung für höchstens 36 Monate; sie berechnet sich aus dem anzulegenden Wert abzüglich 1 Cent pro Kilowattstunde.
- Danach Direktvermarktung des eingespeisten Stroms, unterstützt durch einen Direktvermarktungsbonus für vier Jahre.
- Kleine und mittlere PV-Dachanlagen unter 100 kW sollen ihre Einspeisung dauerhaft auf 50 % der installierten Leistung begrenzen.
Was für Anlagen mit Inbetriebnahme bis 31.12.2026 gilt
Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2027 in Betrieb genommen werden, sieht der Entwurf vor, dass die bisherigen Regeln weiter gelten. Laut Bundesnetzagentur gelten bei Inbetriebnahme vom 01.08. bis 31.12.2026:
| Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
| --- | --- | --- |
| Bis 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Bis 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Bis 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
Auch für diese Anlagen gelten bereits die Regeln des sogenannten Solarspitzengesetzes: keine Vergütung bei negativen Strompreisen (§ 51 EEG; bei Anlagen unter 100 kW ab dem Jahr nach Einbau eines intelligenten Messsystems) und – bei Anlagen unter 25 kW ohne intelligentes Messsystem – eine Einspeisegrenze von 60 % (§ 9 EEG).
Warum Eigenverbrauch jetzt entscheidend ist
Unabhängig von der Einspeisevergütung gilt: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde ersetzt Strom, den Sie sonst zu Ihrem vollen Strompreis aus dem Netz beziehen. Der Gesetzentwurf setzt ausdrücklich darauf, neue Solaranlagen mit Speichern und hohem Eigenverbrauch zu betreiben.
Was Sie jetzt beachten sollten
1. Maßgeblich ist die Inbetriebnahme: Für die bisherigen Vergütungsregeln kommt es auf die Inbetriebnahme bis 31.12.2026 an – nicht auf das Bestelldatum. Den möglichen Termin bestätigen wir Ihnen individuell.
2. 0 % Umsatzsteuer: Für PV-Anlagen und Speicher an Wohngebäuden gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Steuersatz von 0 %.
3. Eigenverbrauch planen: Speicher und steuerbare Verbraucher erhöhen den Anteil des selbst genutzten Solarstroms.
Diesen Beitrag aktualisieren wir, sobald das Gesetz beschlossen ist. Quellen: Bundesnetzagentur (Fördersätze), Bundesregierung (Kabinettsbeschluss vom 29.07.2026), Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
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