Das EEG im Jahr 2026
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2023) regelt die Vergütung für Solaranlagen. Laut Bundesnetzagentur ist es für neu in Betrieb genommene Anlagen bis zum 31. Dezember 2026 anwendbar.
Einspeisevergütung bei Inbetriebnahme 01.08.–31.12.2026
Werte der Bundesnetzagentur für Anlagen auf Gebäuden:
| Anlagengröße | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
| -------------- | ----------------- | ----------------- |
| Bis 10 kWp | 7,70 Cent/kWh | 12,22 Cent/kWh |
| Bis 40 kWp | 6,66 Cent/kWh | 10,24 Cent/kWh |
| Bis 100 kWp | 5,44 Cent/kWh | 10,24 Cent/kWh |
Keine Vergütung bei negativen Strompreisen
Für neue Anlagen gilt nach § 51 EEG: In Zeiträumen mit negativem Spotmarktpreis verringert sich der Vergütungsanspruch auf null. Bei Anlagen unter 100 kW greift das ab dem Jahr nach dem Einbau eines intelligenten Messsystems (Smart Meter). Der Vergütungszeitraum verlängert sich dafür nach § 51a EEG – bei Solaranlagen um die Hälfte der betroffenen Zeit.
60 % Einspeisegrenze ohne Smart Meter
Neue Anlagen unter 25 kW in der Einspeisevergütung dürfen nach § 9 EEG am Netzanschlusspunkt höchstens 60 % ihrer installierten Leistung einspeisen, solange kein intelligentes Messsystem eingebaut ist. Mit einem Stromspeicher und hohem Eigenverbrauch lässt sich ein Teil des Überschusses selbst nutzen.
Smart Meter
Für Betreiber von Anlagen mit mehr als 7 kW sieht das Messstellenbetriebsgesetz (§ 29 MsbG) den Einbau eines intelligenten Messsystems vor. Für Anlagen über 7 bis 15 kW dürfen dafür höchstens 130 € brutto pro Jahr berechnet werden (§ 30 MsbG).
Und ab 2027?
Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 einen Gesetzentwurf für ein neues EEG beschlossen. Er ist noch nicht verabschiedet. Mehr dazu in unserem Beitrag zur Einspeisevergütung ab 2027.
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