Die Solarpflicht in Bayern
Hier erfahren Sie, was die bayerische Regelung für Ihr Bauprojekt oder Ihre Dachsanierung bedeutet.
Wer ist betroffen?
Geregelt ist das in Art. 44a der Bayerischen Bauordnung (BayBO):
Pflicht für Nichtwohngebäude:
- Gewerbliche und industrielle Gebäude: Bauanträge ab 1. März 2023
- Sonstige Nichtwohngebäude: Bauanträge ab 1. Juli 2023
- Auch bei vollständiger Erneuerung der Dachhaut, wenn diese ab 1. Januar 2025 begonnen wird
Wohngebäude (Soll-Vorschrift):
- Für Wohngebäude mit Bauantrag ab 1. Januar 2025 gilt eine Soll-Vorschrift: Auf geeigneten Dachflächen sollen Solaranlagen errichtet werden. Eine verbindliche Pflicht ist das nicht.
Was muss installiert werden?
„Angemessen“ ist die Anlage laut BayBO, wenn die Modulfläche mindestens ein Drittel der geeigneten Dachfläche beträgt.
Ausnahmen
Ausgenommen sind laut Art. 44a BayBO unter anderem Gebäude mit einer Dachfläche bis zu 50 m², zu Wohngebäuden gehörende Garagen, Carports oder Schuppen, unterirdische Bauten, Gewächshäuser, Traglufthallen und Zelte sowie vorübergehend aufgestellte Gebäude.
Warum die Pflicht auch ohne Zwang sinnvoll ist
Die Mindestanforderung ist kleiner als wirtschaftlich optimal. Wir empfehlen:
- Nutzen Sie die volle geeignete Dachfläche
- Größere Anlagen sind pro kWp in der Regel günstiger
Fazit
Die Solarpflicht beschleunigt nur, was ohnehin sinnvoll ist. Planen Sie lieber heute freiwillig als später unter Zeitdruck.
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